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   LSG Hamburg, 26.08.1998 - IV KOBf 4/96   

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https://dejure.org/1998,34246
LSG Hamburg, 26.08.1998 - IV KOBf 4/96 (https://dejure.org/1998,34246)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.1998 - IV KOBf 4/96 (https://dejure.org/1998,34246)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 (https://dejure.org/1998,34246)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 4334/06

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erledigung einer Untätigkeitsklage - Einbeziehung

    Die Einhaltung der Frist war hier auch nicht entbehrlich; denn ein Fall des § 96 SGG ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger ursprünglich nicht über § 54 SGG einen Verwaltungsakt angefochten, sondern eine auf den Erlass des Widerspruchsbescheids gerichtete Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 SGG) erhoben hatte; ob anders zu entscheiden wäre, wenn dem Beklagten wegen fehlender Bescheidung eines (Erst-)Antrags schon eine Untätigkeit im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG vorzuhalten gewesen wäre (vgl. hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16; Ulmer in Hennig u.a., SGG, § 88 Rdnr. 21), kann hier dahinstehen.
  • LSG Baden-Württemberg, 06.03.2006 - L 7 SO 96/06 PKH-B

    Sozialhilfe - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - fehlende Mitwirkung - Änderung

    Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten - für die allerdings manches spricht - zu folgen wäre, dass die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 erst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 (eingegangen beim SG am 18. Juli 2005) im Wege der Klageänderung umgestellte Klage bereits wegen Versäumung der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG unzulässig wäre (so Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnrn. 10b, 12a); der gegenteiligen Meinung, die eine Fristgebundenheit bei Umstellung einer Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 und 2 SGG) in eine Klage nach § 54 SGG verneint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16), dürfte entgegenzuhalten sein, dass für die Zulässigkeit einer in einem neuen Klageverfahren erhobenen Gestaltungsklage - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides - zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 87 SGG gegeben sein müssen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.03.2006 - L 7 SO 96/06
    Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten - für die allerdings manches spricht - zu folgen wäre, dass die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 erst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 (eingegangen beim SG am 18. Juli 2005) im Wege der Klageänderung umgestellte Klage bereits wegen Versäumung der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG unzulässig wäre (so Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnrn. 10b, 12a); der gegenteiligen Meinung, die eine Fristgebundenheit bei Umstellung einer Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 und 2 SGG) in eine Klage nach § 54 SGG verneint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - (juris); Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16), dürfte entgegenzuhalten sein, dass für die Zulässigkeit einer in einem neuen Klageverfahren erhobenen Gestaltungsklage - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides - zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 87 SGG gegeben sein müssen.
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